Abrechnungs-Update: Elektronische Patientenakte

Abrechnung im GKV- und GOÄ-Bereich ab 2022

Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte vollzieht unser Gesundheitssystem einen weiteren Schritt der Digitalisierung. Ziel ist die Vernetzung der an einer Patientenbehandlung beteiligten Akteure des Gesundheitswesens. Die Nutzung ist für die Patienten freiwillig. Das SGB V gibt vor, dass an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer die Verfügbarkeit der erforderlichen Komponenten und Dienste nachweisen müssen. Für nicht vertragsärztlich tätige Ärzte besteht im Umkehrschluss keine Verpflichtung zur Vorhaltung der entsprechenden Infrastruktur.

Abrechnung im GKV-Bereich
Nachdem im Jahr 2021 für die Erstbefüllung im GKV-Bereich 10 Euro gezahlt (GOP 88270) wurden, gilt ab 01. Januar 2022 die GOP 01648, welche mit 89 Punkten (10,03 Euro) bewertet ist.

Für die folgenden ePA-Befüllungen aus dem aktuellen Behandlungskontext ist die GOP 01647 mit 15 Punkten (1,69 Euro) als Zusatzpauschale zur Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale abrechenbar. Eine Berechnung der GOP 01647 neben der GOP 01648 ist im Behandlungsfall ausgeschlossen. Die Dateneingabe aus dem aktuellen Behandlungskontext ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt oder Videosprechstunde können mit der GOP 01431 mit 3 Punkten (0,34 Euro) berechnet werden. Details hierzu finden Sie auf den Seiten Ihrer KV.

Abrechnung im GOÄ-Bereich
Die Bundesärztekammer hat Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte herausgegeben. Demnach kann für die Erstbefüllung die GOÄ-Nr. 75 analog berechnet werden. Dies sind im 2,3-fachen Satz 17,43 Euro. Für die weiteren Befüllungen wird die GOÄ-Nr. 70 analog empfohlen. Dies sind im 2,3-fachen Satz 5,36 Euro. Grundsätzlich wird der individuelle Aufwand einer Leistung nach §5 GOÄ über den Gebührenrahmen abgebildet.

 

Quellen:
1. www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2021-12-16_Befuellung_der_elektronischen_Patienten-_oder_Gesundheitsakte.pdf
2. www.institut-ba.de/ba/babeschluesse/2021-12-15_ba578_4.pdf
3. www.institut-ba.de/ba/babeschluesse/2021-02-17_eba69_eeg.pdf