Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer (BÄK) und Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK) waren nicht verlängert worden. Nun gibt es jeweils eine eigenständige Abrechnungsempfehlungen der BÄK und der Psychotherapeutenkammer für die Abrechnung der telemedizinisch erbrachten Leistungen.
Abrechnungsempfehlung Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK), PKV-Verband und Beihilfestellen
So hat die BPTK gemeinsam mit dem PKV-Verband und den Beihilfestellen eine neue Abrechnungsempfehlungen, gültig ab dem 01. Januar 2022, veröffentlicht (Q5):
Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 1 und 3 sind auch bei Erbringung per Video im Original berechenbar. Bei Erbringung per verschlüsselter E-Mail ist die GOP 1 analog anzusetzen, die Erbringung per Chat und SMS werden ausgeschlossen. Die Leistungen nach den GOP 4, 15 und 60 sind bei Erbringung per Video analog zu berechnen. Ebenso sind die Leistungen nach den GOPen 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und/oder 870 bei Erbringung per Video analog berechnungsfähig. Gemäß dieser Empfehlung ist die telemedizinische Erbringung der Leistung im Klartext in der Rechnung anzugeben.
Abrechnungsempfehlung Bundesärztekammer (BÄK)
Die BÄK hat im Dezember 2021 eine Abrechnungsempfehlung zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen verabschiedet (Q2).
Der zufolge sind die Leistungen nach den GOÄ-Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886 sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.
Die Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom Sommer 2020 (Q4) bleiben weiter bestehen. Diese beinhalten beispielsweise, ähnlich den nun vorliegenden Abrechnungsempfehlungen der BPTK, die Empfehlung bei Erbringung per Video die GOÄ-Nr. 1 und 3 im Original abzurechnen, per Erbringung per E-Mail die GOÄ-Nr. 1 analog zu berechnen, sowie den Ausschluss einer Beratung per Chat und SMS.
Ergänzt werden diese nun durch eine weitere Veröffentlichung der BÄK (Q3): So wird nun, wiederum ähnlich zur Empfehlung der BPTK, bei Erbringung der Leistungen nach den GOÄ-Nummern 4 und 15 auf telemedizinischem Wege die Berechnung der entsprechenden GOÄ-Nummer im Analogabegriff empfohlen.
Gruppen-Psychotherapie
Interessant in Bezug auf die neuen Empfehlungen der BPTK und der BÄK ist die Tatsache, dass keine der beiden Empfehlungen die Leistungen der Gruppen-Psychotherapie einschliesst. Im Bereich der GKV-Versorgung wurden die Voraussetzung hierzu bereits geschaffen: Seit Oktober 2021 sind viele Leistungen aus den Bereichen der Psychotherapie in Gruppen für die Erbringung per Video geöffnet (Q1). Spannend wird sein, wie sich BPTK und BÄK vor dem Hintergrund des EBM positionieren werden.
Quellen:
Q1: www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf
Q2: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordne/GOAE/2021-12-16_Telemedizinischen_Erbringung_von_Leistungen_im_Rahmen_der_Behandlung_von_psychischen_Erkrankungen.pdf
Q3: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2021-12-16_Ergaenzung_zu_den_Abrechnungsempfehlungen_der_Bundesaerztekammer_zu_telemedizinischen_Leistungen.pdf
Q4: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordne/GOAE/2020-06-26_DAEBl_Abrechnungsempfehlung_telemedizinische_Leistungen.pdf
Q5: www.bptk.de/wp-content/uploads/2022/01/Abrechnungsempfehlungen-telemedizinische-Erbringung-von-Leistungen_Behandlung-psychischer-Erkrankungen_GOP_ab-01.01.2022.pdf