Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats (30 Tage) nach der jeweiligen ersten Inanspruchnahme des Arztes.
Die Leistungen nach GOÄ Nummer 1 und/oder 5 sind neben Leistungen ab dem Abschnitt C im Behandlungsfall nur einmal berechenbar. Die Nummer 1 kann nicht erneut bei einer Verlaufskontrolle desselben Krankheitsfalls berechnet werden. Nur bei tatsächlichem Arztkontakt (persönlich oder telefonisch) ist die Nummer 1 zu berechnen.
Im Gebührenrahmen § 5 GOÄ kann die Nummer 1 bis zu 3,5-fach im Faktor gesteigert werden, über dem Mittelwert (2,3-fach) bedarf es hierzu einer individuellen patienten-/krankheitsbezogenen Begründung, möglichst mit einer Beratungszeitangabe.
Für eine reine Rezeptausstellung darf die Nummer 1 nicht berechnet werden.