Die Nummer 200 GOÄ wird für das Anlegen eines Verbandes abgerechnet. Es handelt sich hierbei um einfache Verbände (z.B. Salbenverband). Ausgenommen von der Berechnung sind Schnell- oder Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen und Dreiecktücher. Zu diesen Schnellverbänden zählen auch Pflaster.
Ausschluss neben Leistungen
Nach den allgemeinen Bestimmungen sind Wundverbände nach Nummer 200 im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion Bestandteil dieser Leistung und können nicht gesondert berechnet werden.
Sofern aber ein Verband an einer anderen Körperstelle angelegt wurde, ohne dass an dieser Stelle eine dieser Leistungen erbracht wurde, kann die Nummer 200 berechnet werden. Eine etwaige Injektionsleistung an einer anderen Körperstelle ist unerheblich.
Behandlungsfall beachten
Sofern in kurzen Abständen Verbandswechsel erforderlich sind, sind diese grundsätzlich nach Nummer 200 berechenbar. Führen Sie gleichzeitig eine Beratung nach Nummer 1 und/oder eine symptombezogene Untersuchung nach Nummer 5 durch, können die Nummern 1, 5 und 200 im Behandlungsfall nur einmal zusammen angesetzt wer-den. Da die Nummer 200 (45 Punkte) im Vergleich mit der Beratung (80 Punkte) und/oder der Untersuchung (80 Punkte) vergleichsweise niedrig bewertet ist, können nur die Nummern 1 und/oder 5 berechnet werden.
Auslagen für den Verband nicht vergessen
Unabhängig von der Regelung, ob die Nummer 200 gebührenrechtlich für das Anlegen berechnet werden darf, sind immer die Verbandsauslagen nach den Vorschriften des § 10 GOÄ zu berechnen.