Die medikamentöse Infiltrationsbehandlung wird in der GOÄ über zwei Positionen abgebildet:
267 – Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
268 – Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
Berücksichtigung verschiedener Verfahren
Die Legende der Nummer 267 berücksichtigt verschiedene Varianten der Behandlung. Bei Durchführung mehrerer der genannten Verfahren im Rahmen einer Sitzung kann diese Leistung nur einmal berechnet werden. Die Anzahl der einzelnen Injektionen ist hierbei unerheblich. Der höhere Aufwand kann über den Gebührenrahmen geltend gemacht werden.
Definition der Körperregion
Die Nummer 268 kommt dann zur Anwendung, wenn mindestens zwei Körperregionen behandelt werden. Von einer weiteren Körperregion im Sinne der Legende ist auch schon dann auszugehen, wenn die gleiche Körperregion auf der linken und auf der rechten Seite (z. B. Rücken, Nacken) behandelt wird.
Erfolgt die Infiltration mittels Anästhetika, so sind die anästhesiologischen Leistungen nach den Nummern 490 ff. anstelle der Nummern 267 oder 268 berechenbar.
Medikamente als Auslagen berechnen
Die verabreichten Medikamente können ggf. nach § 10 GOÄ als Auslagen zusätzlich berechnet werden, sofern sie nicht nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 als geringwertig anzusehen sind.