Die Akupunktur wird in der GOÄ mit den Nummern 269 oder 269 a abgerechnet. Die Leistungslegende stellt auf die Nadelstich-Technik zur Behandlung von Schmerzen ab. Der Unterschied beider Leistungen besteht in der Zeitvorgabe. Die Nummer 269 wird bei einer Dauer bis zur 20. Minute, die Nummer 269 a ab der 21. Minute angesetzt.
Der Verordnungsgeber hat die Berechnung auf den einmaligen Ansatz je Behandlungssitzung unabhängig von der Zahl der gesetzten Nadeln eingeschränkt, sodass eine Mehrfachabrechnung im Rahmen einer Sitzung nicht möglich ist. Ein höherer Aufwand kann gemäß § 5 Abs. 2 über den Gebührenrahmen geltend gemacht werden. Falls jedoch zwei Sitzungen am gleichen Tag medizinisch erforderlich sein sollten (z. B. vor- und nachmittags), kann die Leistung auch zweimal berechnet werden. Es empfiehlt sich in diesem Fall eine Uhrzeitangabe in der Rechnung.
Andere Akupunkturformen analog berechnen
Wird eine andere Akupunkturform (z. B. Laserakupunktur) durchgeführt und/oder werden andere Erkrankungen (z. B. Allergien) behandelt, ist der originäre Leistungsinhalt nicht erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 GOÄ können die Nummern 269 oder 269 a analog berechnet werden. In der Rechnung müssen sowohl der Text der Originalleistung als auch die tatsächlich erbrachte Leistung aufgeführt werden und ein Hinweis auf die Analogabrechnung mit „Paragraf 6 entsprechend“ erfolgen.
Akupunkturnadeln als Auslagen berechenbar
Die Akupunkturnadeln können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ als Auslage berechnet werden (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Auflage, 28. Ergänzungslieferung, 01.11.2014, Seite 381).
Anzahl der Akupunktursitzungen nicht eingeschränkt
Die GOÄ schränkt die Anzahl der Sitzungen einer Behandlung nicht ein. Sie richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Rahmen des Behandlungskonzeptes.