GOÄ 297 und 298: Abrechnung mehrerer Abstriche

Wann sind mehrere Abstriche, die im zeitlichen Zusammenhang stehen abrechnungsfähig?

Uns erreichte die Frage, inwieweit mehrere Abstriche welche im zeitlichen Zusammenhang erbracht wurden, abrechenbar sind.

Verschiedene Quellen beschäftigen sich mit der Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 297 (Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –) und der GOÄ-Nr. 298 (Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –). Aufgrund der Ähnlichkeit der entsprechenden Leistungen lassen sich viele gebührenrechtliche Ausführungen zur GOÄ-Nr. 297 oder 298 auf die jeweils andere übertragen.

Bei oberflächlicher Betrachtung der Kommentarliteratur könnte der Eindruck entstehen, dass eine Mehrfachberechnung generell nicht möglich sei. So könne laut Kommentar des Deutschen Ärzteverlages die GOÄ-Nr. 297„im zeitlichen Zusammenhang für die Entnahme von Abstrichmaterial von einer Körperstelle ... nur einmal berechnet werden“. Der Kommentar Hoffmann/Kleinken aus dem Kohlhammerverlag schreibt zur GOÄ-Nr. 297, dass bei ein und derselben Körperregion, „auch mehrere Abstriche aus dieser Körperregion nur einmal ... abrechnungsfähig“ seien.

Befasst man sich eingehender mit dem Thema, wird deutlich, dass ein pauschales Ablehnen der Mehrfachberechnung von GOÄ-Nr. 297 und 298 jedoch nicht haltbar ist. So verweist der Kommentar Hoffmann/Kleinken in seinen weiteren Ausführungen darauf, dass die Frage nach der Körperregion danach zu beurteilen sei, „ob getrennte Abstrichentnahmen und deren getrennte Aufbereitung und anschließende ... Untersuchung medizinisch erforderlich sind“. Deutlicher wird der Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK von 1997 zur der Frage der Mehrfachberechnung von Abstrichen: Zwar wird hier ausgeführt, dass bei Abstrichentnahme eines Materials die entsprechende Ziffer nur einmal berechnet werden könne. Bei unterschiedlichen Materialien sei dagegen eine Mehrfachberechnung möglich. Entscheidend ist daher die Definition des Begriffes „Material“ der BÄK im Zusammenhang mit Abstrichen: Unterscheiden sich das Leistungsziel oder die Art der Durchführung, d. h. erfolgt eine getrennte Entnahme, Aufbereitung und weitere Untersuchung, kann von verschiedenen Materialien gesprochen werden.

Prüfkriterien
Entsprechend des Beschlusses der BÄK können also folgende Prüfkriterien im Hinblick auf die Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 297 und 298 formuliert werden:

1. Erfolgt die Entnahme aus unterschiedlichen Körperregionen?  
2. Unterscheidet sich das Leistungsziel der durchgeführten Abstriche?
3. Unterscheiden sich die durchgeführten Abstriche in der Art der Durchführung (getrennter Entnahme, Aufbereitung und weiterer Untersuchung)?

Mögliche Mehrfachberechnung
In der klinischen Praxis können Abstriche in verschiedenen Konstellationen in zeitlichem Zusammenhang erbracht werden. Treffen in einer dieser Konstellationen ein oder mehrere der drei genannten Kriterien zu, wäre dies eine argumentative Basis für eine Mehrfachberechnung.

Beispiele, in denen eine Mehrfachberechnung möglich sein kann:

1. Entnahme zweier Abstriche zur PCR-Testung auf COVID-19, ein Abstrich aus Rachensekret sowie ein Abstrich aus Bronchialsekret.        
2. Entnahme jeweils eines Abstriches aus dem Nasopharynx für einen COVID-19-Antigen-Schnelltest und zur PCR-Testung auf COVID-19.                            
3. Entnahme zweier direkt aufeinander folgender Abstriche (mit getrennter Entnahme, Aufbereitung und Untersuchung) aus dem Nasopharynx zur PCR-Testung auf COVID-19      
 

Grundvoraussetzung für eine Mehrfachberechnung ist selbstverständlich die medizinische Notwendigkeit für mehrere Abstriche bzw. Untersuchungen. Ob beispielsweise tatsächlich eine medizinische Notwendigkeit zur Durchführung zweier PCR-Untersuchungen von Abstrichen von einer Körperstelle in zeitlichem Zusammenhang vorliegt, wäre an anderer Stelle zu diskutieren.