GOÄ 34: Abrechnung der speziellen Beratungsleistung

Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung einer Krankheit

Mit der Nummer 34 GOÄ wird die Erörterung (Dauer mind. 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung vergütet.

Es handelt sich hierbei um eine Beratungsleistung, die aber an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Folglich dürfen nach den Bestimmungen der GOÄ die Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 daneben nicht berechnet werden.

Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung

Die Erkrankung muss festgestellt worden sein, oder die bereits bestehende Erkrankung muss sich erheblich verschlimmert haben (z. B. ein Diabetiker wird insulinpflichtig).

OP-Aufklärungsgespräch ist fakultativ

Sofern im Rahmen der Erkrankung ein operativer Eingriff erforderlich ist, ist das präoperative Aufklärungsgespräch fakultativer Leistungsbestandteil. Eine Operation ist hingegen keine Voraussetzung für die Abrechnung der Ziffer 34. Umgekehrt rechtfertigt die OP-Aufklärung nicht den Ansatz der Ziffer 34, solange der Eingriff nicht infolge einer lebensbedrohenden oder nachhaltig lebensverändernden Erkrankung erforderlich ist.

Maximal zweimal berechenbar innerhalb von 6 Monaten

Die Ziffer 34 ist höchstens zweimal innerhalb von 6 Monaten berechenbar. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Erbringung der Leistung.


Bitte beachten Sie:
Die Gebührennummer 34 der GOÄ wirft immer wieder Fragen zur korrekten Anwendung auf. Insbesondere vor dem Hintergrund der zum 01.01.2015 geänderten vergleichbaren Leistung im EBM, in dem das problemorientierte ärztliche Gespräch nicht mehr an eine lebensverändernde Krankheit gebunden ist. Das heißt, Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner können die Gebührenordnungspositionen 03230/04230 bei verschiedensten Krankheiten abrechnen, die ein längeres Gespräch mit dem Patienten und/oder einer Bezugsperson erfordern.

Für Privatpatienten ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) jedoch nicht geändert worden. Die bisherige Leistungslegende zur Nummer 34 GOÄ bleibt daher nach wie vor bestehen und hat Gültigkeit.
Quelle: Dt. Ärzteblatt 2015; 112(15): A-692 / B-588 / C-568