Mit der Nummer 4 wird die Erhebung einer Fremdanamnese über einen Kranken und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken vergütet. Diese Leistung ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Sie darf auch nicht neben den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 berechnet werden.
Durch die Trennung der beiden Bestandteile mit „und/oder“ wird deutlich, dass diese Position auch dann berechenbar ist, wenn nur die Fremdanamnese oder nur die Unterweisung der Bezugsperson durchgeführt wurde.
Amtliche Begründung des Verordnungsgebers verdeutlicht die Intention
Dennoch ist nicht jede Fremdanamnese oder ein Gespräch mit den Angehörigen mit der Ziffer 4 zu berechnen. Der Verordnungsgeber hat in der amtlichen Begründung folgendes ausgeführt:
„Die Anamnese und Besprechung eines Krankheitsfalles in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen (z. B. bei behinderten Kindern, bewusstseinsgestörten Patienten oder Unfallpatienten) kann schwierig und aufwändig sein. Dieser Aufwand wird durch die Gebühr nach Nummer 4 entsprechend berücksichtigt.“
Der Verordnungsgeber zieht keine scharfe Abgrenzung zu den Beratungsleistungen nach den Nummern 1 oder 3. Ebenso zielt die Legende nicht auf bestimmte Diagnosen ab. Daraus ergibt sich ein gewisser Ermessensspielraum für den Arzt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Nummer 4 mit 220 Punkten vergleichsweise hoch bewertet ist und auch einen entsprechend höheren Aufwand verlangt.
Ein regelhafter Ansatz für bestimmte Fachrichtungen (z. B. Kinderärzte) scheidet aus. Die Berechnung ist aber immer dann möglich, wenn die Anamnese oder die Unterweisung der Bezugsperson durch die Einbeziehung einer dritten Person deutlich aufwändiger war, als dies beim direkten Arzt-Patienten-Gespräch der Fall gewesen wäre.
Nummer 1 neben 4 möglich
Die allgemeinen Bestimmungen schließen den Ansatz der Nummer 1 neben der Nummer 4 nicht ausdrücklich aus. Nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 14.03.2001 (AZ 1 S 90/99) kann die Nummer 1 neben der Nummer 4 nicht abgerechnet werden, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden an dieselbe Person richten. Ist der Patient jedoch verständig genug, selbst Angaben zu machen, können beide Leistungen nebeneinander abgerechnet werden.