Bei transkavitärer Durchführung im Rahmen von sonografischen Leistungen dürfen folgende Zuschläge berechnet werden:
402 – Zuschlag zu den sonografischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung
403 – Zuschlag zu den sonografischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
Beide Leistungen sind nicht nebeneinander und nicht neben den Nummern 676 bis 692 berechenbar.
Sonderfall transösophageale Untersuchung
Während die transkavitäre Untersuchung den höheren Aufwand durch die Verwendung spezieller Sonden insbesondere bei transvaginaler, transrektaler sowie transvesikaler Sonografie berücksichtigt, stellt die höher bewertete Nummer 402 für die transösophageale Untersuchung einen Sonderfall der transkavitären Sonographie dar.
Gebührenrahmen beachten
Beide Leistungen werden in der GOÄ sowohl in Abschnitt C VI (Sonografische Leistungen) als auch unter Abschnitt A (Gebühren in besonderen Fällen) aufgeführt. Somit werden diese Zuschläge im Mittelwert zum 1,8-fachen des Gebührensatzes berechnet und können bei schwierigeren anatomischen Verhältnissen bis zum 2,5-fachen des Gebührensatzes bemessen werden.
Berücksichtigung bei Steigerungsfaktor der Sonografie
Da der Erschwernis der transkavitären Untersuchung bereits durch die Zuschläge Rechnung getragen wird, kann dieser Umstand nicht mehr als Begründung für die Bemessung der Sonografie verwendet werden. Unbenommen bleibt aber die Möglichkeit, die Ultraschallleistung aus anderen Gründen (z. B. erschwerte Sicht, Verwachsungen) zu steigern