Echokardiographische Untersuchungen werden in der GOÄ mit den Nummern 422 – 424 abgerechnet.
422 – Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation – gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle
423 – Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 422
424 – Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation
Nummer 422 GOÄ
Die Nummer 422 beinhaltet die Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm. Die fakultativ eingeschlossene EKG-Kontrolle bezieht sich ausschließlich auf die Einblendung der EKG-Kurve, die für eine exakte zeitliche Zuordnung des jeweiligen Ultraschallbildes erforderlich ist. Eigenständig indizierte EKG-Ableitungen sind nach den Nummern 650 ff. berechnungsfähig (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online-Ausgabe, Nummer 422).
Nummer 423 GOÄ
Diese Gebührenposition stellt auf das Real-Time-Verfahren (B-Mode) ab. Sie schließt obligat die Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm ein. Eine Nebeneinanderberechnung der Nummern 422 und 423 scheidet daher aus.
Nummer 424 GOÄ
Wird zusätzlich zum B-Bild die Doppler-Technik angewendet, ist die Nummer 424 abzurechnen. Erfolgt die Untersuchung farbkodiert, kann zusätzlich die Nummer 406, bei einer cw-Doppler-Untersuchung zusätzlich die Nummer 405 abgerechnet werden. Bei beiden Leistungen handelt es sich um Zuschläge, die nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VI (Nr. 1) nur zum 1,0-fachen des Gebührensatzes berechnet werden dürfen.
Eine Nebeneinanderberechnung der Nummern 422 oder 423 neben 424 ist ausgeschlossen.