Bei der Durchführung von ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder in Krankenhäusern dürfen für die postoperative Betreuung während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit Zuschläge berechnet werden. Die Betreuung über zwei Stunden wird mit der Nummer 448 und über vier Stunden mit der Nummer 449 vergütet.
Zugrunde liegende Leistung muss ebenfalls zuschlagsberechtigt sein
Beide Leistungen können nur dann angesetzt werden, wenn sowohl die zugrunde liegende operative Leistung als auch die durchgeführte Anästhesie zuschlagsberechtigt waren. Die zuschlagsberechtigten Operationen werden unter Nummer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel C VIII vollständig genannt. Bei den Anästhesien sind alle Leistungen mit einer Punktzahl von mindestens 200 Punkten zuschlagsberechtigt.
Einschränkende Bestimmungen
Bei beiden Zuschlägen handelt es sich um Festbeträge, die keinem Gebührenrahmen unterliegen. Sie sind nur einmal je Behandlungstag entweder vom Operateur oder vom Anästhesisten berechenbar. Der hälftige Ansatz des Zuschlags auf beiden Rechnungen ist nicht zulässig. Beide Leistungen dürfen nicht nebeneinander berechnet werden. Ein Ansatz der Nummern 1 bis 8 und 56 ist daneben ebenfalls ausgeschlossen.
Einzelleistungen möglich, wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind
Sind die Voraussetzungen zur Abrechnung der Pauschalen nicht gegeben, weil die Mindestzeit nicht erreicht wurde und/oder die zugrunde liegende Leistung nicht zuschlagsberechtigt war, können Beratungs- und Untersuchungsleistungen statt den Pauschalen angesetzt werden.