Neben Visiten nach den Nummern 45 und 46 dürfen grundsätzlich Zuschläge aus Kapitel B V (E – H, J und K2) berechnet werden. Die GOÄ schließt jedoch in den Bestimmungen zu den jeweiligen Ziffern den Ansatz einiger Zuschläge aus oder differenziert bei Beleg- und Wahlärzten.
Zuschlag E – nur bei Belegärzten berechenbar
Der Zuschlag nach Buchstabe E für die dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung der Visite ist nur bei stationärer belegärztlicher Behandlung berechenbar. Für die reguläre Visite kann der Zuschlag nicht angesetzt werden. Der Ansatz dieses Zuschlags ist bei wahlärztlichen Leistungen nicht möglich.
Zuschläge F bis H – ausgeschlossen
Ausgeschlossen ist eine Berechnung der Zuschläge F (zwischen 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr), G (zwischen 22 und 6 Uhr) sowie H (Samstag, Sonn- oder Feiertag). Der Verordnungsgeber unterscheidet nicht zwischen beleg- und wahlärztlicher Behandlung.
Zuschlag J – auf Belegärzte eingeschränkt
In der Regel werden Belegärzte an der Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus ihrer Belegabteilung beteiligt. In diesen Fällen kann der Belegarzt den Zuschlag J einmal je Tag abrechnen.
Dieser Zuschlag unterliegt nicht der Minderungspflicht nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ.
Zuschlag K 2 – auf Lebensalter eingeschränkt
Bei der Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr dürfen Beleg- und Wahlärzte den Zuschlag K 2 sowohl zur Nummer 45 (Erstvisite) als auch zur Nummer 46 (Zweitvisite) berechnen.
Fazit
Unter den entsprechenden Voraussetzungen können Wahlärzte lediglich auf den Zuschlag K2 zurückgreifen. Belegärzten stehen hingegen die Zuschläge E, J und K2 zur Verfügung.