Lokalanästhesien ohne in der Leistungslegende festgelegte Regionen werden nach den Nummern 490 und 491 GOÄ abgerechnet. Die Nummer 490 vergütet die Narkose kleiner und die Nummer 491 großer Bezirke.
Bei Verabreichung eines Anästhetikums statt Injektionsleistung berechenbar
Anästhesieleistungen sind sowohl im Rahmen eines operativen Eingriffs als auch zur Schmerzbehandlung berechenbar. Wird ein Anästhetikum injiziert, ist die jeweilige Anästhesieleistung statt der Injektion anzusetzen. Leistungen nach den Nummern 267 bzw. 268 (Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer bzw. mehrerer Körperregionen) sind für dieselbe Leistung nicht zusätzlich berechenbar (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online-Ausgabe, Nummer 490, Randnr. 1).
Keine Definition des Verordnungsgebers für kleine und große Bezirke
Die GOÄ enthält keine Definition zur Unterscheidung zwischen kleinen und großen Bezirken. Auch aus anderen GOÄ-Nummern können keine Rückschlüsse gezogen werden. So kann beispielsweise die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Gelenken keine Hinweise auf die Abrechnung der Anästhesien geben, da die Menge des verabreichten Anästhetikums maßgebend ist. Während die gängigen Kommentierungen zur GOÄ früher einmal die Grenze bei 5 ml gezogen haben, wird heute nur noch auf ein pflichtgemäßes Ermessen des Arztes hingewiesen. (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, a. a. O., Randnr. 3).
Mehrfache und Nebeinander-Berechnung bei unterschiedlichen Lokalisationen
Werden mehrere Lokalanästhesien z. B. bei verschiedenen Hautverletzungen verabreicht, sind die Nummern 490 und 491 mehrfach und auch nebeneinander je Verletzung berechenbar.