Ob folgende Leistungen zusätzlich analog zu Ultraschall-Leistungen nach Nummer 5733 oder 5377 GOÄ berechnet werden können, wird immer wieder diskutiert:
- sonographische 3D-Rekonstruktion der Prostat
- Schilddrüsen-Sonographie nach Nummer 417 GOÄ mit 3D/4D-Verfahren
- Ultraschall-Leistungen nach Nummer 410 oder 420 GOÄ, die unter zusätzlichem Einsatz eines 3D/4D-Software- Verfahrens durchgeführt werden
Von der Bundesärztekammer gibt es dazu keine aktuelle Abrechnungsempfehlung. Einige Landesärztekammern (z. B. LÄK Nordrhein oder LÄK Bayern) bestätigen die Äußerungen aus dem praxisrelevanten PKV-Abrechnungskatalog vom 11.10.2018, in dem es folgendermaßen lautet:
A 5733 – Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion)
Zuschlag 3D-4D – Es gibt keine durch Analogie ausfüllungsbedürftige Regelungslücke in der GOÄ. Einschlägig für die Abrechnung sind die Nummern 410 bis 420 GOÄ plus ggf. Zuschläge. (Quelle: Auszug PKV)
Bei der Ablehnung der analogen Berechnung der Nummer 5733 oder 5377 GOÄ erklärte man von Seiten der Landesärztekammern, dass eine Faktorsteigerung der Hauptleistung nicht ausgeschlossen sei. Ferner heißt es: Dabei wurde nicht bestritten, dass die zurzeit gültige Gebührenordnung für Ärzte nicht mehr auf dem aktuellen technologischen Stand sei. Die Bundesärztekammer würde daher auch für die politische Durchsetzung der neuen GOÄ kämpfen.