Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unserer Seminare werden oft spannende Fragen gestellt: Ist der Zuschlag E (Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung) auch im Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung nach GOÄ-Nr. 60 (Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt) berechnungsfähig?
Die Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B V enthalten in Bezug auf die Zuschläge E bis J den Satz „Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.“ Die GOÄ selbst stellt somit klar, dass der Zuschlag E in Verbindung mit der GOÄ-Nr. 60 einmal berechnet werden kann.
Begründung der konsiliarsichen Erörterung
Schwieriger ist dagegen die Frage in welchen Situationen eine konsiliarische Erörterung als dringend angefordert und unverzüglich ausgeführt gelten kann. Die gängige Kommentarliteratur (Kommentar Hoffmann/Kleinken und der GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages) nehmen hierzu keine Stellung.
Wir sind der Ansicht, dass der bloße Griff zum Telefonhörer, noch während die Ärztin oder der Arzt dem Patienten gegenübersitzt, allein als Begründung für die Berechnung des Zuschlages E zur Konsiliarleistung nicht ausreicht. Vielmehr müsste eine medizinisch begründbare Dringlichkeit bestehen sich unverzüglich mit einer ärztlichen Kollegin oder einem ärztlichen Kollegen auszutauschen.
Wie könnte nun eine entsprechende Situation aussehen? Werden Sie von einem Kollegen beispielsweise in einer vital bedrohlichen Situation dringlich um Ihren fachlichen Beitrag zu Diagnose oder Therapie hinzugezogen und nehmen Sie hierzu unverzüglich Stellung so wäre aus unserer Sicht die Berechnung des Zuschlages E zur GOÄ-Nr. 60 begründet.
Voraussetzungen zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 60
An dieser Stelle möchte ich Sie noch einmal an die bekannten Voraussetzungen zur Berechnung der GOÄ-Nr. 60 erinnern. Eine Berechnung ist nur möglich bei einer Erörterung zwischen liquidationsberechtigten Ärzten (oder dem ständigen Vertreter). Das Gespräch beispielsweise zwischen zwei Assistenzärzten im stationären Krankenhausumfeld ist demnach nicht berechnungsfähig. Auch muss der liquidierende Arzt sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang persönlich mit dem Patienten befasst haben. Eine Berechnung durch den Laborarzt oder den Pathologen scheidet daher meist aus.
Nicht berechnungsfähig ist die GOÄ-Nr. 60 außerdem für Gespräche zwischen Ärzten, die organisatorisch eng verbunden sind. Dies ist der Fall bei Ärzten aus derselben Krankenhausabteilung, derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft bei ähnlicher Fachrichtung. Letztlich ist die GOÄ-Nr. 60 auch nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen. Wird beispielsweise in der regelmäßigen Teambesprechung über einen Patienten diskutiert, ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 60 nicht möglich.