Mit der Nummer 652 wird in der GOÄ eine elektrokardiografische Untersuchung abgerechnet, die sowohl in Ruhe als auch unter Belastung erbracht wurde. Sie setzt in Ruhe eine fortschreibende Registrierung mit mindestens neun Ableitungen voraus.
Die Ergometrie muss bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung erfolgen, wobei Belastungsänderungen fakultativ eingeschlossen sind. Die Belastung kann durch einen Fahrradergometer oder durch ein Laufband erfolgen oder medikamentös herbeigeführt werden.
Gebührenrahmen beachten
Im Gegensatz zu den EKGs nach den Nummern 650 (EKG zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle), 651 (EKG in Ruhe) und 653 (EKG auf telemetrischem Weg) wird diese Leistung nicht in Abschnitt A der GOÄ aufgeführt und unterliegt damit dem Gebührenrahmen der sogenannten ärztlichen Leistungen zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen des Gebührensatzes. Der Mittelwert, bis zu welchem der Multiplikator nicht begründet werden muss, beträgt 2,3.
Ausschluss der Nummern 650 – 653 nebeneinander
Die vorgenannten Untersuchungen sind nach den allgemeinen Bestimmungen nicht nebeneinander berechenbar. Ergibt ein zuvor durchgeführtes Ruhe-EKG die Notwendigkeit eines sofortigen Belastungs-EKG, kann nur die Nummer 652 abgerechnet werden. Die Nummer 651 muss entfallen. Wird dagegen wegen anhaltender Beschwerden das Belastungs-EKG zu einem späteren Zeitpunkt am gleichen Tag erforderlich, ist eine Berechnung beider Leistungen möglich. Zur Trennung sollten in der Rechnung die Uhrzeiten angegeben werden.