In der GOÄ ist Berechnung der Nummer 657 neben der Nummer 651 nicht direkt ausgeschlossen!
Gemäß der Kommentierung zur GOÄ ergibt sich eine gesonderte Berechnungsfähigkeit der Vektorkardiographie neben dem EKG im Hinblick auf die Vorschriften in § 4 Absatz 2a GOÄ nur in den Fällen, in denen die Ableitung der Vektorkardiographie eine zusätzliche diagnostische Aussage erwarten lässt, die dem EKG nicht zu entnehmen ist. Denn hierbei handelt es sich um eine spezielle Ableitungs- und Auswerttechnik (Kommentar Hoffmann zu Nummer 657, S. 40).
Ferner gibt es Erläuterungen dazu, die Abrechnung könne nur dann neben dem EKG erfolgen, wenn der Arzt die medizinische Notwendigkeit der Durchführung begründen kann. Wenn die übliche Auswertung ausreicht, kann die Ziffer 657 nicht neben dem EKG berechnet werden.
Weitere Kommentare dazu lauten: Das Vektorkardiogramm ist als Ergänzung zum EKG geeignet, um die unterschiedlichen EKG-Bilder vektoriell zu deuten und dreidimensional darzustellen. Der Stoffwechsel des Herzens kann beobachtet und folglich können Ischämien nicht-invasiv frühzeitig gesehen werden, was mit dem EKG allein nicht möglich ist. Es bedarf also einer eigenständigen Indikation bzw. einer medizinischen Notwendigkeit für die Abrechnung – aber das sieht § 1 Abs. 2 GOÄ ja ohnehin für jede Leistung vor, unabhängig von der Ziffernkompatibilität.