Mit der Nummer 8 wird in der GOÄ die Untersuchung zur Erhebung des Ganzköperstatus abgerechnet. Diese Leistung beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
Der Inhalt macht deutlich, dass die Nummer 8 nicht von allen Fachgruppen berechnet werden kann. Sie ist nur von den Arztgruppen anzusetzen, bei denen die Untersuchung der genannten Regionen dem Fachgebiet zuzuordnen ist. Der Kommentar zur GOÄ des Deutschen Ärzteverlags (Brück) nennt folgende Arztgruppen (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 8, Randnr. 4, Version 4.26, Stand 1. September 2019):
- Praktische Ärzte (Ärzte ohne Gebietsbezeichnung)
- Allgemeinärzte
- Internisten
- Kinderärzte
- Chirurgen
Keine vollständige Untersuchung eines Organsystems erforderlich
Im Gegensatz zu den Untersuchungen nach den Nummern 6 und 7 ist nicht die vollständige Untersuchung der genannten Organsysteme erforderlich. Weder die Legende noch die Bewertung lassen den Schluss zu, dass die Inhalte der Organsysteme vollständig auf den Ganzkörperstatus zu übertragen sind.
Eingehende neurologische Untersuchung neben Ganzkörperstatus
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ganzkörperstatus sind die Nummern 5 – 7 nicht berechenbar. Obwohl die Legende nur eine orientierende neurologische Untersuchung aufzählt, ist auch die eingehende neurologische Untersuchung nach Nummer 800 durch die allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen.
Sofern ein Organsystem nach den Nummern 6 oder 7 vollständig untersucht wurde, ist es zulässig, die Nummer 8 durch die Nummer 6 oder 7 zu ersetzen und die eingehende neurologische Untersuchung zusätzlich abzurechnen. Die Bewertung (295 bzw. 355 Punkte gegenüber 260 Punkte) ist für den Arzt vorteilhafter (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Randnr. 3, Version 4.26, Stand 1. September 2019).