Mit der Nummer 801 GOÄ wird eine eingehende psychiatrische Untersuchung abgerechnet. Fakultativer Leistungsbestandteil ist die Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson.
Der Verordnungsgeber hat in der gleichen Sitzung die Abrechnung der Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 ausgeschlossen.
Keine vollständige psychiatrische Untersuchung erforderlich
Zur Leistungserbringung ist nicht die vollständige Untersuchung aller psychiatrischen Untersuchungsgebiete erforderlich, da die Legende auf eine „eingehende psychiatrische Untersuchung“ abstellt. Dennoch lässt die Bewertungshöhe den Schluss zu, dass die meisten Bereiche untersucht worden sein müssen.
Ziffer 3 daneben abrechenbar
Die Nummer 801 gehört zu den wenigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beratung nach Ziffer 3 berechnet werden dürfen.
Keine Einschränkung der Häufigkeit im Behandlungsfall
Die GOÄ enthält keine Einschränkung in der Häufigkeit der Abrechnung. Sie unterliegt, wie alle Leistungen der GOÄ, der medizinischen Notwendigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Sofern eine eingehende psychiatrische Untersuchung mehrfach im Behandlungsfall erforderlich ist, kann diese auch entsprechend berechnet werden.
Bei Nachfragen von Versicherungen empfiehlt sich eine kurze Skizzierung des Krankheitsbildes, aus der die medizinische Notwendigkeit hervorgeht.