Die Nummer 849 GOÄ beinhaltet eine psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen mit einer Mindestdauer von 20 Minuten.
Hierbei handelt es sich um eine Leistung der psychosomatischen Grundversorgung. Sie kann daher nicht nur von allen Ärzten erbracht werden die unmittelbar Kontakt zu ihren Patienten haben, sondern auch von Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Psychoreaktive, psychosomatische oder neurotische Störung
Für die Leistungserbringung müssen keine manifesten psychischen Erkrankungen vorliegen. Es reicht bereits aus, wenn psychische Störungen bei organischen Erkrankungen auftreten oder eine Wechselwirkung zwischen organischer Erkrankung und psychischer Störung anzunehmen ist.
Zeitrahmen beachten
Eine Mindestdauer von 20 Minuten ist vorgeschrieben. Bei einem kürzeren Zeitraum ist die Abrechnung dieser Position nicht möglich. Sie unterliegt dem Gebührenrahmen 1,0 – 3,5-fach und kann bei einer Überschreitung der Mindestdauer auch angemessen gesteigert werden.
Verkürzung des Leistungstextes möglich
Eine Verkürzung des Leistungstextes in der Rechnung ist statthaft, solange die Kurzbezeichnung verständlich ist und den Umfang umfassend beschreibt. Bei der Nummer 849 würde der Text „Psychotherapeutische Behandlung mind. 20 Minuten“ ausreichen.
Diagnose in der Rechnung angeben
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Plausibilität der abgerechneten Leistungen auch anhand der Diagnose. Daher sollten die entsprechende Störung (z. B. Erschöpfung, Depression) als Diagnose aufgeführt werden.