Zur Indikationsstellung einer Psychotherapie gehört eine umfassende Diagnostik. Die zu diesem Zweck erforderliche Anamnese wird mit der Nummer 860 GOÄ abgerechnet. Diese Leistung umfasst eine biografische Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie.
Auch abzurechnen, wenn die Psychotherapie nicht indiziert ist
Nach der Legende kann diese Position nur einmal berechnet werden, auch wenn für diese Leistung mehrere Sitzungen erforderlich sind. Eine Mindestzahl von Sitzungen ist nicht vorgegeben.
Stellt sich im Verlauf oder bei der ersten Sitzung bereits heraus, dass eine Psychotherapie nicht indiziert ist, kann die Nummer 860 dennoch abgerechnet werden.
Gebührenrahmen nutzen
Der sehr unterschiedliche Aufwand kann über den Multiplikator adäquat vergütet werden. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen des Gebührensatzes.
Analoger Abgriff nur bei Verhaltenstherapie möglich
Bei einer Anamnese unter verhaltenstherapeutischen Gesichtspunkten zur Indikationsstellung einer Verhaltenstherapie kann die Nummer 860 gemäß § 6 Abs. 2 in analogem Abgriff angesetzt werden (vgl. Hoffmann/Kleinken, GOÄ, Komm. Gebührenverzeichnis Nrn. 860-871, Randnr. 1, Seite 48).
Da diese Leistung auf spezielle psychotherapeutische Verfahren abstellt, ist sie nicht auf andere Anamnesen übertragbar und kann nicht analog abgerechnet werden (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ online, Nummer 860, Randnr. 7).
Nur einmal im Behandlungsfall berechenbar
Der Verordnungsgeber hat die Berechnung auf den einmaligen Ansatz im Behandlungsfall eingeschränkt. Der Behandlungsfall bezieht sich nicht auf den Monatszeitraum nach der ersten Inanspruchnahme wie in den Abschnitten B und C V definiert, sondern auf den Krankheitsfall (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ online, Nummer 860, Randnr. 5).