Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (gültig bis 12/2023)

Abrechnungs-Update Telemedizin (EBM/GOÄ)

Der erweiterte Bewertungsausschuss hat die Aufnahme von Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Erweiterten Bewertungsmaßstab (EBM) für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz beschlossen, die GOP sind ab dem 01. Januar 2022 gültig. (Q1)

Diese können bei Versorgung entsprechend der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ berechnet werden. Auch die BÄK hat sich zur Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz positioniert und entsprechende Analog-Empfehlung beschlossen. (Q3)

Definition Telemonitoring
Unter Telemonitoring im Sinne der „Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung“ wird ein datengestütztes, zeitnahes Management verstanden, in das ein primär behandelnder Arzt (PBA) und ein ärztliches telemedizinisches Zentrum (TMZ) eingebunden sind. In besonderen Fällen können die Rollen PBA und TMZ von einem Leistungserbringer übernommen werden. (Q2)

Die übermittelten Daten stammen entweder von implantierbaren kardialen Aggregaten oder externen Messgeräten. Die Indikation wird in der vertragsärztlichen Versorgung eingegrenzt auf bestimmte Fälle der Herzinsuffizienz. (Q3)

Ausblick für die Privatabrechnung
Die Bundesärztekammer sieht für die Leistungen „Anleitung“, „Telemonitoring mit kardialen Aggregaten“ und „Telemonitoring mit externen Messgeräten“ in der Indikation Herzinsuffizienz die Voraussetzungen für eine Analogberechnung nach §6 GOÄ als gegeben an. Es handelt sich also aus Sicht der BÄK um selbständige Leistungen, die nicht in der GOÄ enthalten sind.

Sicherlich wird die Frage aufkommen, ob nicht ebenso eine Regelungslücke bei anderen Indikationen vorliegt. Zu nennen wären hier beispielsweise die Indikationen COPD, Herzrhythmusstörung, Hypertonie, Asthma oder Diabetes mellitus. Im Einzelfall wäre dann zu klären, ob ebenso eine Regelungslücke argumentiert werden kann und welche GOÄ-Nummern nach Art, Kosten und Zeitaufwand als gleichwertig zu betrachten wären. Nicht zuletzt muss entsprechend §1 Abs. 2 GOÄ für eine Berechnung eine medizinische Notwendigkeit vorliegen oder die Leistung auf Verlangen erbracht werden. Nicht für alle Indikationen ist jedoch der Nutzen so gut belegt, wie für den Einsatz des Telemonitorings in der Indikation Herzinsuffizienz.

 

Quellen:
Q1: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz vom 17. Dezember 2020.
Q2: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Telemonitoring bei Herzinsuffizienz vom 17. Dezember 2020.
Q3: Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, Bundesärztekammer, 30.11.2021.

Gegenüberstellung der GOPen im EBM und der GOÄ